JudikaturOGH

RS0091625 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1984

Der Unrechtsgehalt eines mit der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes verübten Betruges ist als vorbestrafte Verwertungshandlung durch die Bestrafung wegen des Vergehens nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB mitabgegolten (materielle Subsidiarität).

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