JudikaturOGH

RS0069205 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1984

Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Duldung von Eingriffen in die Mietrechte in § 8 Abs 2 MRG müssen als Ausbau der Regelung des § 15 WVG verstanden werden. Die Nützlichkeit der Verbesserung ist auch an den Vorschriften des WVG zu messen. Als "Verbesserungsarbeiten" an allgemeinen Teilen des Hauses sind nur "nützliche Verbesserungen" nach § 4 MRG anzusehen.

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