JudikaturOGH

RS0063408 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2003

Die Abgrenzung zwischen dem HGHAngG und dem AngG kann daher, soweit es sich um Dienste höhere Art handelt, die auch unter § 2 Abs 1 Z 1 AngG fallen können, nur in der tatsächlichen Organisation des Betriebes oder der Hauswirtschaft gefunden werden, für die diese Dienste geleistet werden. Es wird daher davon abhängen, welche Tätigkeit die juristische Person ausübt und ob diese oder allenfalls der Teilbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, gleiche oder ähnliche Aufgaben zu erfüllen hat, wie sie in privaten Haushalten anfallen. Man muß von der typischen Erscheinungsform der Hauswirtschaft, wie sie sich bei von physischen Personen geführten Haushalten ergibt, ausgehen.

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