RS0018294 – OGH Rechtssatz
Ein Verhalten eines Vertragspartners im Dauerschuldverhältnis, das sich insgesamt dahin qualifizieren lässt, dass er beim Geschäftspartner durch einen längeren Zeitraum im Vertrag nicht begründete Geldforderungen unter Erweckung des Eindruckes, er sei zur Stellung dieser Forderungen berechtigt, durchzusetzen versucht, berechtigt zur vorzeitigen Auflösung des Dauerschuldverhältnisses auch bei vereinbarter Unkündbarkeit.