RS0058832 – OGH Rechtssatz
Der zum Deckungsschutz verpflichtete Waldeigentümer hat für einen durch Verletzung der Unterlassungspflicht nach § 14 Abs 2 ForstG verursachten Sturmschaden am forstlichen Bewuchs nach bürgerlichem Recht Schadenersatz zu leisten, wenn er ohne erforderliches Genehmigungsverfahren oder in nicht bescheidkonformer Weise geschlägert hat.