JudikaturOGH

RS0058832 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1984

Der zum Deckungsschutz verpflichtete Waldeigentümer hat für einen durch Verletzung der Unterlassungspflicht nach § 14 Abs 2 ForstG verursachten Sturmschaden am forstlichen Bewuchs nach bürgerlichem Recht Schadenersatz zu leisten, wenn er ohne erforderliches Genehmigungsverfahren oder in nicht bescheidkonformer Weise geschlägert hat.

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