RS0060555 – OGH Rechtssatz
Die in § 52 Abs 4 GmbHG angeordnete Formvorschrift dient nicht nur der Warnung des Übernehmers der erhöhten Stammeinlage, sondern auch der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Kapitalgrundlage der Gesellschaft und dem Schutz des Rechtsverkehrs.