RS0037689 – OGH Rechtssatz
Ansprüche, die nach der Wertzuständigkeit vor die Bezirksgerichte gehören, können nunmehr mit solchen gemeinsam eingeklagt werden, welche vor dem Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen sind. Von § 227 Abs 2 Satz 1 ZPO wird nur das Verbindungshindernis der dergestalt umrissenen sachlichen Zuständigkeit betroffen und beseitigt; die sonstigen Zuständigkeitserfordernisse für die Häufung von Ansprüchen gemäß § 227 Abs 1 ZPO bleiben durch die Ausnahmebestimmung des § 227 Abs 2 erster Satz ZPO unberührt. (hier: mangelnde gleiche örtliche Zuständigkeit).