§ 522 Abs 1 ZPO räumt dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, aus Anlaß des Rechtsmittels eine Nachprüfung seiner eigenen Entscheidung ein und vor dieser sachlichen Prüfung des Rekurses ist die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichtes zur Sachprüfung nicht gegeben.
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