RS0036538 – OGH Rechtssatz
Auch die Übergangsbestimmungen des Art XVII § 2 ZVN 1983, insbesondere die Generalklausel des Abs 6 sind kein Hindernis dagegen, zur Auslegung des in § 42 JN und Art IX EGJN vorausgesetzten Begriffes der inländischen Gerichtsbarkeit Verfahrensbestimmungen in der durch die ZVN 1983 geänderten Fassung heranzuziehen (hier:
Prüfung, ob für den Beklagten im Inland ein allgemeiner Gerichtsstand im Sinne des § 66 JN (in der durch die ZVN 1983 geänderten Fassung) begründet wäre).