RS0003721 – OGH Rechtssatz
Ordnet das Exekutionsgericht von Amts wegen an, daß die Sachen, für die bei der Versteigerung kein Anbot gemacht worden war, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet und aus freier Hand verkauft werden (§ 280 Abs 2 EO), lehnt es damit einen Eventualantrag auf Überstellung der Pfandgegenstände an einen anderen Ort ab. Der auf das Verkausverfahren abgestellte Überstellungsantrag der betreibenden Partei war damit erledigt und wirkte nicht fort, wenn nach der Einstellung des Verkaufsverfahrens von neuem der Vollzug durch Pfändung und Verkauf durchgeführt wurde.