RS0065663 – OGH Rechtssatz
Wird von einem nicht rückzahlungsfähigen und nicht rückzahlungswilligen Täter die Zuzählung eines Darlehens erwirkt, so tritt der Vermögensschaden beim Kreditgeber mit der Zuzählung der Darlehensvaluta ein; unerheblich ist ob der Kreditgeber in der Folge das Darlehen unter Einhaltung der Bestimmungen des KSchG fällig stellt.