Die Willenserklärung, durch die ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird, wird grundsätzlich mit dem Zugang ( hier: gemäß § 44 Abs 3 MRG ab dem auf den Zugang folgenden Zinstermin ) wirksam.
…aaO 95; Rummel in Rummel aaO Rz 1 ff zu § 862a, jeweils mwN). Dies gilt auch für die Ausübung von Gestaltungsrechten (RIS-Justiz RS0013923, RS0014105, RS0018271). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte weder dem etwa viereinhalb Jahre bei ihm beschäftigten Kläger noch den beiden anderen, während dieser Zeit…
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