Erbauseinandersetzung: Eigentumsrecht am Wohnungsinhalt nach dem Tod des Erblassers—OGH Entscheidung
2Ob111/24y25. Juli 2024
…deutlich erwiesene Absicht des Testators ist unbeachtlich, wenn sie im letzten Willen keinen Ausdruck gefunden hat (RS0012372 [T6, T8]), weil sonst die Formvorschriften umgangen würden (RS0012352). Die Auslegung hat möglichst so zu erfolgen, dass der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg eintritt (RS0012372 [T13]; RS0012370). [13] 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts…