RS0065428 – OGH Rechtssatz
Da der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 3 Z 1 KSchG auf das "Anbahnen" durch den Verbraucher selbst abstellt und von der Erwartung ausgeht, daß es sich hiebei um einen Fall handelt, bei dem typischerweise eine Überrumpelungsgefahr ausgeschlossen ist, ist es unerheblich, ob der Verbraucher, sofern er die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat, bei den nachfolgenden, zum Geschäftsabschluß führenden Verhandlungen einer Beeinflussung durch den Unternehmer ausgesetzt ist.