RS0060781 – OGH Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht, wie sich aus § 3 Abs 1 KSchG und § 59 Abs 1 GewO ergibt, jedenfalls davon aus, daß auf Messen auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben und insbesondere Warenbestellungen entgegengenommen werden. Entscheidend ist, daß sich der Verbraucher auf der Messe nicht nur allgemein informieren ließ, sondern zum Ausdruck brachte, daß er in Vorverhandlungen zwecks Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäftes treten wollte. Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 KSchG steht ihm daher kein Rücktrittsrecht zu.