JudikaturOGH

RS0077334 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1984

Das Ziel des UrlG war die Zusammenfassung und Vereinheitlichung des gesetzlichen Urlaubsrechts, wogegen in Urlaubsregelungen, die nicht auf Gesetzesstufe stehen, nicht eingegriffen werden sollte. Doppelanrechnungen auf Grund etwa einer vereinbarten Verdienstzeitenanrechnung und einer Anrechnung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 UrlG sollten durch den § 14 Abs 1 UrlG ausgeschlossen werden.

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