JudikaturOGH

RS0053548 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 1984

Ein nach Durchführung der Hauptverhandlung durch einen Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst von diesem gefälltes Urteil verletzt die Bestimmungen des § 1 StPO und des Art 83 Abs 2 B-VG.

Rückverweise