RS0003790 – OGH Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluß setzt voraus, daß die Übersendung vom Exekutionsgericht "der Exekutionsordnung gemäß" bewilligt wurde. Gemeint ist damit, daß nur eindeutig gesetzwidrige Anordnungen trotz Rechtsmittelausschluß anfechtbar sind, weil andernfalls die Bestimmung des § 289 EO ihren Anwendungsbereich verlöre.