RS0036685 – OGH Rechtssatz
Die Nichtangabe des neuen Wohnsitzes der klagenden Partei hindert aber die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes (Rekurs) im Sinne des § 84 Abs 1 ZPO nicht, so daß auch kein Verbesserungsverfahren nach § 84 Abs 2 und3 ZPO nötig ist. Die Unterlassung der Mitteilung der Wohnungsänderung hätte vielmehr nur die im § 8 Abs 2 ZustG angeführten Wirkungen (Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch).