RS0087527 – OGH Rechtssatz
Im Rahmen ihrer tatbezogenen und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) ist gerade bei Tätern, die dadurch erstmals das Übel eines empfindlichen Freiheitsentzuges zu verspüren bekommen, bei der Strafbemessung auch auf die Zielsetzungen des Vollzuges von Freiheitsstrafen (§ 20 Abs 1 StVG) besonders Bedacht zu nehmen.