Für die Endigung des Lehrverhältnisses im Sinne des § 14 Abs 2 lit c BAG ist die rechtskräftige Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung maßgeblich. Die Gerichte sind bei der Beurteilung einer solchen Endigung an einen rechtskräftigen Verweigerungsbescheid gebunden.
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