RS0080560 – OGH Rechtssatz
Die Unterlassung der nach § 12 Abs 3 VersVG aufgetragener Klage durch den Versicherungsnehmer ändert an der Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer nichts, weil dadurch nur die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer unabhängig von der wahren Rechtslage begründet, die Rechtslage gegenüber dem geschädigten Dritten aber nicht verändert wird.