RS0093203 – OGH Rechtssatz
Wenn auch der Behandlungsbegriff des § 110 StGB über jenen der Heilbehandlung hinausgeht und alle Behandlungen zu diagnostischen, therapeutischen, prophylaktischen oder schmerzlindernden Zwecken gleichermaßen umfaßt, so können darunter wissenschaftliche oder experimentelle Versuche an Menschen, die keiner derartigen Behandlung des Betroffenen dienen, nicht verstanden werden.