RS0088389 – OGH Rechtssatz
Das Unterbleiben des Absehens von einer Anstaltsunterbringung gemäß § 22 Abs 2 erster Fall StGB kann dem Verurteilten ungeachtet der § 439 Abs 3 StPO, § 68 Abs 1 lit b StVG zum Nachteil gereichen (vgl § 3 Abs 2 Z 6 StRegG; § 25 Abs 1 StGB und § 48 Abs 2 zweiter Satz StGB) und ist daher gemäß § 292, letzter Satz, zu beheben.