RS0022015 – OGH Rechtssatz
Der Anspruch des Frachtführers auf die bedungene Fracht entspricht dem Werklohnanspruch des Werkunternehmers und wird daher in Ermangelung einer anderen Vereinbarung nach allgemeinem Werkvertragsrecht (§ 1170 ABGB) erst mit der Ausleiferung des Gutes an den Empfänger fällig.