JudikaturOGH

RS0035835 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2024

Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.

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