RS0020880 – OGH Rechtssatz
Bei der Möglichkeit der vorzeitigen Auflassung des Bestandverhältnisses durch den Bestandnehmer gemäß § 1117 ABGB handelt es sich um eine Folge der Gewährleistungspflicht des Bestandgebers, die von keinem Verschulden abhängt.