JudikaturOGH

RS0052809 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 1984

Der bescheidene Umfang des Geschäftes des Beklagten rechtfertigt eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus dem Grunde des § 15 Abs 4 lit d BAG nicht. Ziel der Ausbildung im Rahmen des Lehrvertrages ist es, daß der Lehrling die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt. Entscheidend ist, daß dieses Ausbildungsziel am betreffenden Lehrplatz erreicht werden kann. Selbstverständlich setzt seine Erreichung ein entsprechendes Mindestmaß an Beschäftigungsmöglichkeiten für den Lehrling im Betrieb des Lehrberechtigten voraus, da der Lehrling sonst zu wenig Gelegenheit hätte, die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen zu erwerben. Es ist aber nicht unbedingt erforderlich, daß der Lehrling während seiner gesamten im Betrieb zugebrachten Lehrzeit beruflich stets voll ausgelastet ist.

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