RS0020606 – OGH Rechtssatz
Für die vom Masseverwalter getroffenen Veranlassungen, Fahrnisse der Gemeinschuldnerin aus dem Bestandgegenstand wegzubringen und an einem anderen Ort einzulagern, kommt voll der Grundgedanke des § 1101 Abs 1 ABGB zum Tragen, daß das gesetzliche Illatenpfandrecht ohne pfandweise Beschreibung nur an den vom Mieter eingebrachten, noch innerhalb der in Bestand genommenen Räume befindlichen beweglichen Sachen besteht. Es ist auch nicht bedeutsam, welche Stellung der Masseverwalter im Rahmen der Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben einnimmt, weil es sich bei der von ihm veranlaßten Verlagerung der Fahrnisse nicht um eine gerichtliche Verfügung im Rahmen eines auf die Sachen geführten Exekutionsverfahrens handelt.