JudikaturOGH

RS0003784 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 1984

Übernimmt der Ersteher eine dingliche Last von unbeschränkter Dauer in Anrechnung auf das Meistbot, so ist gemäß § 225 Abs 1 EO das der Last entsprechende Deckungskapital zu bestimmen, und dieses Deckungskapital wird dem Ersteher ausgefolgt. Diese Abfindungssumme stellt eine endgültige Bereinigung dar. Wenn der Wert der Last in Zukunft steigt oder fällt oder wenn sich der Zinssatz des vom Ersteher allenfalls zinstragend angelegten Deckungskapitals erniedrigt oder erhöht, geschieht dies immer zum Nachteil oder zum Vorteil des (für die übernommene Last schon voll entschädigten) Erstehers.

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