JudikaturOGH

RS0003467 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1990

Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last nicht übernimmt, kommt es gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO zur Festsetzung eines "Entschädigungsanspruches", welcher dem Ausgedingsberechtigten als Barbetrag zugewiesen wird. Hier wird die Last im Grundbuch gelöscht, der Ersteher haftet nicht für die Erfüllung der Last und trägt diesbezüglich kein Risiko, sondern es ist ausschließlich Sache des Ausgedingsberechtigten, auf eine ausreichende Bemessung des Entschädigungsbetrages hinzuwirken.

Rückverweise