RS0002764 – OGH Rechtssatz
Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist, kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
1. Der Ersteher muß die dingliche Last nicht übernehmen und es kommt gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO zur Festsetzung eines "Entschädigunganspruches";
2. Der Ersteher muß die dingliche Last ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen;
3. Der Ersteher muß die dingliche Last in Anrechnung auf das Meistbot übernehmen.