RS0003576 – OGH Rechtssatz
Findet entgültig keine Zuweisung an den Gläubiger zu dessen Gunsten simultan auf mehreren Liegenschaften ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt ist und der sich unverhältnismäßig aus dem Erlös für die Liegenschaft, deren Zwangsversteigerung erfolgte, Deckung verschafft wobei seine Forderungen aber noch gar nicht durch Barzahlung (§ 222 Abs 1 EO) berichtigt werden, statt und gelangt der zinstragend angelegte Betrag zur Verteilung an die ihm nachfolgend Berechtigten, die zunächst nur durch die Zuweisung nach § 224 Abs 1 EO nicht mehr Deckung fanden, kann diesen ein Ersatzanspruch im Sinne des § 222 Abs 3 und Abs 4 EO nicht zustehen.