RS0035634 – OGH Rechtssatz
Auch die von Amts wegen erfolgenden Zustellungen müssen bei Endigung der Prozessvollmacht an den bisherigen Vertreter der Partei vorgenommen werden, bis die Partei dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt hat.
RG vom 17.06.1942, VIII 28; Veröff: DREvBl 1942/224