Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann einer Verhaftung im Sinn des Art 57 Abs 2 B-VG nicht gleichgeachtet werden. Darin liegt lediglich die Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (nach Nichteinbringung der Geldstrafe) und bewirkt noch keine Freiheitsbeschränkung, wie sie für die Annahme einer Haft essentiell ist; der Eingriff ins Freiheitsrecht wird erst durch die faktische Festnahme vollzogen.
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