Die Immunität eines Abgeordneten schützt ihn nicht vor der Anwendung von Beugemitteln nach § 160 StPO. Diese können auch dann, wenn ein Zusammenhang der Aussageverweigerung mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten nicht auszuschließen ist, ohne Zustimmung des Nationalrates verhängt und vollzogen werden.
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