RS0079415 – OGH Rechtssatz
Wird in den Statuten nur auf § 14 UWG, nicht aber etwa auch auf § 34 Abs 3 UWG verwiesen, ist dies ohne Bedeutung, weil nur im § 14 UWG die zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche berufenen Vereinigungen umschrieben sind und der Hinweis auf diese Bestimmung in der Satzung daher nicht bedeutet, daß die Vereinigung zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nach den §§ 27 ff UWG nicht befugt wäre.