Wenn diese Bestimmung zwischen vollbeschäftigten und teilbeschäftigten Vertragsassistenten unterscheidet und nur erstere hinsichtlich des Anspruches auf Kollegiengeldabgeltung den - notwendig vollbeschäftigten - Hochschulassistenten (Universitätsassistenten) gleichstellt, vermag der erkennende Senat darin keine unsachliche, dem Gleichheitssatz des Art 7 B-VG widersprechende Differenzierung zu erkennen.
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