§ 16 VBG 1948 verweist nur hinsichtlich des Anspruches, des Ausmaßes, des Anfalls und der Einstellung der Haushaltszulage auf die für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. Ob ein Verzicht des Anspruchsberechtigten auf die Haushaltszulage nur dann zulässig ist, wenn er auch nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes zulässig wäre, wird nicht geregelt. Daher sind diesbezüglich die für Vertragsbedienstete ansonsten geltenden Bestimmungen des Privatrechtes anzuwenden.
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