RS0019031 – OGH Rechtssatz
Da bei der Aufteilung nicht der objektive Wert des ehelichen Gebrauchsvermögens maßgebend ist, ist auch die Zustimmung eines Ehegatten zur Übertragung des Hälfteanteils an einer Liegenschaft an den anderen einer Bewertung nicht zugänglich (hier: Frage der Anwendung des § 934 ABGB).