JudikaturOGH

RS0018951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1984

Voraussetzung für die Anwendung des § 934 ABGB ist ein Vertrag, in welchem ein Leistungsaustausch der Parteien vorgesehen ist. Maßgebend ist die Differenz im objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung. Ist der Wert der Leistung nicht festzustellen, dann ist § 934 ABGB nicht anwendbar.

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