RS0021983 – OGH Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der mangelnden Fälligkeit des Werklohns allein wegen Mangelhaftigkeit des Werkes besteht nicht. Eine solche Feststellung würde lediglich der Klarstellung von Tatsachen, nämlich des Vorliegens von Mängeln, nicht aber der Bereinigung der Rechtsbeziehungen oder der Beseitigung der Beeinträchtigung der Stellung des Bestellers dienen.