RS0077474 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 48 Abs 1 IPRG hat nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand und ist daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden (hier: Unfall im Ausland, jedoch nach österreichischem Recht zu beurteilender Personenbeförderungsvertrag).