RS0085409 – OGH Rechtssatz
Durch die Neufassung des §§ 335 Abs 3 ASVG sollte festgehalten werden, dass die Haftungsbeschränkung für das Verhältnis Schüler und Studierende zu den gesetzlichen Schulerhaltern, beziehungsweise bei den Universitäten, die Anstalten des Bundes sind, gegenüber dem Bund, entsprechend dem § 333 Abs 1 ASVG gilt. Die Beschränkung der Haftpflicht soll auch im Verhältnis zwischen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers (Lehrer, Schulwarte) und dem Lernenden gelten. Diese in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers steht einer ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Träger der Einrichtung in der die Ausbildung erfolgt", im § 335 Abs 3 ASVG auf Einrichtungen, die im Rahmen von Schulveranstaltungen aufgesucht werden, entgegen.