JudikaturOGH

RS0085403 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1984

Das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG in Verbindung mit § 335 Abs 3 ASVG liegt nur vor, wenn sich der Unfall im Rahmen des deren Schädiger oder seiner gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter als Schulerhalter obliegenden Aufgabenbereiches ereignete (im vorliegenden Fall war die Republik Österreich Schulerhalter; der Unfall ereignete sich in einem Bundesmuseum, das im Rahmen einer Schulveranstaltung besucht wurde, daher kein Dienstgeberhaftungsprivileg).

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