JudikaturOGH

RS0036883 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1984

Wurde zulässigerweise im Berufungsverfahren ein Mitschuldantrag gestellt, können die hiefür angebotenen Beweismittel auch nicht gemäß § 179 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden.

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