Die Bestimmung des § 9 RAO berechtigt den Beschuldigten nicht, in Form von Pauschalverdächtigten Vorwürfe gegenüber den gesamten Anwaltsstand zu erheben. ("Im übrigen ist es für die Klägerin nicht zumutbar, sich eines Verfahrenshelfers zu bedienen, zumal die Leistungen eines Verfahrenshelfers - trotz gegenteiliger Lippenbekenntnisse der Anwaltschaft in Zeiten wie diesen - nicht mit jenen eines frei gewählten und direkt bezahlten Vertreters zu vergleichen sind").
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