JudikaturOGH

RS0003504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 1994

In dem Antrag, ihr das gesamte Meistbot zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung zuzuweisen, liegt ein eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach § 222 Abs 3 EO in dem Sinn, daß die Simultanpfandgläubigerin einen bestimmten Teil ihrer Forderung, nämlich einen Betrag in der Höhe des Meistbotes der Liegenschaft nur aus dieser Liegenschaft zugewiesen haben wollte. Dieser eindeutige Antrag auf Zuweisung des gesamten Meistbotes wird durch die Wortfolge "unter gleichzeitiger Berücksichtigung der in EZ einverleibten Simultanhypothek" nicht im Sinn einer verhältnismäßigen Befriedigung modifiert oder undeutlich gemacht.

Rückverweise