Selbst eine vom Erstgericht als Berichtigung der Parteibezeichnung verstandene, in Wirklichkeit aber eine Änderung der Partei darstellende Verfahrenshandlung stellt lediglich einen Verfahrensmangel dar.
…die Ausführung des übernommenen Auftrags aus Verschulden des Anwalts vereitelt wird (RIS Justiz RS0038695). Für wertlose anwaltliche Leistungen steht grundsätzlich kein Honorar zu (RIS Justiz RS0039663). Die Geltendmachung einer erkennbar nicht fälligen Forderung im Klagsweg stellt eine wertlose Leistung dar, für die der Beklagten daher kein Honorar zukommt. Der von ihr…
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