JudikaturOGH

RS0100508 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1984

Die in § 290 Abs 2 StPO für das Rechtsmittelgericht angeordnete Einschränkung der Strafbefugnis, die nach § 293 Abs 3 StPO auch für das nach einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz ergehende Urteil maßgebend ist, gilt nur für Fälle, in denen der Oberste Gerichtshof ausschließlich auf Grund einer zugunsten des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde über die Strafe (neu) zu erkennen hat und (demgemäß) nicht für andere, in denen er infolge eines gleichzeitig vorliegenden Rechtsmittels einer zu dessen Nachteil anfechtungsberechtigten Partei sehr wohl eine strengere Strafe verhängen kann; deshalb gilt das Verschlimmerungsverbot im zweiten Rechtsgang auch dann, wenn die im ersten Rechtszug zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung gemäß §§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO zurückgewiesen wurde.

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